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   AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12   

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AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12 (https://dejure.org/2013,41211)
AG Bonn, Entscheidung vom 26.03.2013 - 104 C 335/12 (https://dejure.org/2013,41211)
AG Bonn, Entscheidung vom 26. März 2013 - 104 C 335/12 (https://dejure.org/2013,41211)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09

    Unfallersatztarif für Mietwagen

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nach ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels in den konkreten Fällen zu begründen (vgl. dazu AG Bonn, Urteil vom 24.01.2012, 106 C 107/11; LG Bonn, Beschlussvom 21.01.2010, 8 S 274/09, LG Bonn, Beschluss aus Dezember 2011, 8 S 234/11).

    Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rn. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN).

  • LG Bonn, 09.01.2012 - 8 S 255/11
    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Hinsichtlich des Zuschlages in Höhe von 20 % hat das Landgericht Bonn, Beschluss vom 09.01.2012, 8 S 255/11 folgende Ausführungen gemacht:.

    Hinsichtlich der Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sowie der Kosten für die Winterreifen hat das Landgericht Bonn (Az. 8 S 255/11, Beschluss vom 09.01.2012) Folgendes ausgeführt:.

  • LG Bonn, 23.12.2011 - 8 S 234/11
    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nach ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels in den konkreten Fällen zu begründen (vgl. dazu AG Bonn, Urteil vom 24.01.2012, 106 C 107/11; LG Bonn, Beschlussvom 21.01.2010, 8 S 274/09, LG Bonn, Beschluss aus Dezember 2011, 8 S 234/11).

    Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind (so auch LG Bonn, Hinweisbeschluss vom 23.12.2011, 8 S 234/11).".

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Auch die geltend gemachten Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung der Mietwagen sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rn. 23; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10, n.v., S. 6).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH, NJW 2008, 1519).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 - 8 S 13/11, n.v., S. 5).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, das nicht endgültige Feststehen der Mietzeit u.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, das nicht endgültige Feststehen der Mietzeit u.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Allerdings muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung i.S.d. § 249 II S.1 BGB erforderlich war (BGH, NJW 2005, 135).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - VI ZR 161/05).
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 8 AR 67/12
  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 39/11
  • LG Bonn, 10.05.2011 - 8 S 13/11
  • AG Bonn, 14.02.2012 - 106 C 107/11
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